Beschäftigte haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub von bis zu insgesamt 20 Arbeitstage!

Mit Rundschreiben vom 21. Juli 2021 wurde das BMI-Rundschreiben zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls neu gefasst und um den Anwendungsfall der Bewältigung der Katastrophenfolgen erweitert. Zudem wurde für besondere Härtefälle eine Erweiterung der Arbeitsbefreiungstage bzw. Sonderurlaubstage bis zu insgesamt 20 Arbeitstage ermöglicht.

Aus dem Rundschreiben vom 21. Juli 2021 ergeben sich die folgenden Regelungen:

Für die Gewährung von Sonderurlaub für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und von Arbeitsbefreiung für die Tarifbeschäftigten des Bundes anlässlich akuter Katastrophen infolge Hochwassers oder extremen Schneefalls gebe ich folgende Hinweise:

Die Freistellung bei Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst (insbesondere Wasserwehr- und Deichdienst, Räumung der Schneemassen [z.B. der Schneelasten von gefährdeten Dächern] und von Baumbruch; Bergwacht) richtet sich bei den Tarifbeschäftigten nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Beamtinnen und Beamten wird nach § 11 Abs. 2 und 3 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt.
  Zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedrohten Eigentums, und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung1 an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls bin ich in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für die Tarifbeschäftigten im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden kann; dies gilt auch zur Bewältigung der Katastrophenfolgen. Bei Beamtinnen und Beamten kann in entsprechenden Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SUrlV in gleicher Weise verfahren werden. Unter Sicherung des Eigentums ist auch das Eigentum von Verwandten 1. Grades zu verstehen (Eltern, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Pflegeeltern, Pflegekinder). Gleiches gilt für die Arbeitsbefreiung bzw. den Sonderurlaub im Rahmen der Bewältigung der Katastrophenfolgen. Die jeweilige Dienststelle hat innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.

Härtefallregelung: Für die Anwendungsfälle nach Ziffer 2 bin ich in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für die Tarifbeschäftigten in ganz besonderen Ausnahmefällen im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von weiteren bis zu 15 Arbeitstagen gewährt werden kann (insgesamt 20 Arbeitstage). Bei Beamtinnen und Beamten kann in entsprechenden Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SUrlV in gleicher Weise verfahren werden. Die Dienststellen entscheiden eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem des individuellen Arbeitszeitmodells, im Einzelfall über die Anzahl der zu bewilligenden Tage.
  Soweit in der Dienststelle infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls kein Dienstbetrieb möglich ist, ist von einer Betriebsstörung auszugehen. Es gelten die von der Rechtsprechung (zu § 615 BGB) entwickelten Grundsätze. Danach behalten Tarifbeschäftigte, die ihre Arbeitsleistung anbieten, ihren Entgeltanspruch. Bei Beamtinnen und Beamten ist in diesem Fall von einem genehmigten Fernbleiben vom Dienst auszugehen (§ 96 Bundesbeamtengesetz – BBG).
  Ist die Dienststelle bzw. der Arbeitsort infolge einer durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedingten akuten Katastrophe durch Verkehrsstörungen am Wohn- oder Arbeitsort nicht erreichbar, bin ich in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass bei derartigen hochwasser- oder schneebedingten Arbeitsversäumnissen, die nicht durch Leistungsverschiebung oder Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle (z. B. Gleitzeit oder mobiles Arbeiten) ausgeglichen werden können, Arbeitsbefreiung bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts/der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden kann. Die jeweilige Dienststelle hat über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt auch kurzfristig Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten (§ 29 Abs. 3 S. 2 TVöD). Es ist jeweils im Einzelfall nach Ermessen zu prüfen und zu entscheiden, inwieweit eine Freistellung gewährt werden kann. Es muss sich hierbei um eine kurzfristige Freistellung handeln (maximal bis zu 2 Wochen). Sollte eine längere Freistellung erforderlich sein, so wäre dies ein Fall des unbezahlten Sonderurlaubs nach § 28 TVöD. Danach können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Für den Beamtenbereich gilt eine entsprechende Regelung gemäß § 22 Abs. 1 SUrlV, wonach Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Unser Mitgefühl gilt allen Mitbürger/innen, die von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind.

Der BDZ wird mit einer Spende an eine namhafte Hilfsorganisation zur Bewältigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe beitragen. Das einschlägige BMI-Rundschreiben sowie der zugehörige BMF-Erlass sind nachfolgend abrufbar:

BMI-Rundschreiben BMF-Erlass

BDZ, Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft 

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