Generisches Maskulinum darf bleiben

Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und sei irreführend, denn sie suggeriere, dass auch eine Gruppe ermächtigt sei, die entsprechenden Aufgaben durchzuführen, keine Einzelperson. Entsprechende Eintragungen müssten zweifelsfrei Aufschluss über die Hintergründe einer Firma geben, argumentierte das OLG.

Auch eine Doppelnennung sei unnötig. „Bereits der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Art.3 Abs.2 GG und das grundgesetzlich verankerte Diskriminierungsverbot in Art.3 Abs. 3GG stellen sicher, dass das Wort „Geschäftsführer“ vom Registergericht nicht geschlechtsbezogen verstanden und angewendet werden darf“, so das OLG.

Auch das OLG Naumburg in Sachsen-Anhalt hatte vor kurzem ein Urteil aus einer Vorinstanz gekippt, die aus einem „Betroffenen“ eine „betroffene Person“ und aus einem „Messbeamten“ eine „messverantwortliche Person“ gemacht hatte.

​DBB NRW – Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen 

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