BDZ begrüßt Entlastung für Zöllner/-innen und Hobbybrauende

Neben einer Vielzahl steuerlicher Einzelmaßnahmen mit überwiegend technischem Charakter enthält der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024, der dem BDZ im Rahmen der Verbändebeteiligung zugegangen ist, auch Änderungen des Biersteuergesetzes (BierStG) und der Biersteuerverordnung (BierStV): Die steuerfreie Menge, die Haus- und Hobbybrauende brauen dürfen, wird auf 5 Hektoliter erhöht und die Anzeigepflicht entfällt (aktuell § 41 Abs. 2 BierStV).

Kein Formular-Fass mehr bei Brauanzeigen aufmachen

Die Änderungen bedeuten eine spürbare Entlastung sowohl für die privaten Brauerinnen und Brauer als auch für die zuständigen Hauptzollämter. Bislang müssen Hobbybrauende Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzeigen und darin auch die Biermenge angeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Darüber hinaus ist bislang für jede bereits über 2 Hektoliter hinausgehende Menge eine Steueranmeldung einzureichen. Dieser bürokratische Aufwand war für alle Beteiligten sehr hoch. Die bei den Sachgebieten B der Hauptzollämter anfallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfassung und Besteuerung sind insbesondere mit Blick auf das betroffene Steuervolumen und die Steuerbefreiung sehr zeitaufwendig.

„Wir begrüßen die geplante Neuregelung ausdrücklich“, erklärt der BDZ-Bundesvorsitzende Thomas Liebel. „Die Bearbeitung der Brauanzeigen und Steueranmeldungen war für die Hauptzollämter sehr arbeitsintensiv. Durch den Wegfall dieser Formalien können die knappen Personalressourcen nun sinnvoller eingesetzt werden.“

Der Wegfall der Anzeigepflicht ist der vorläufige Höhepunkt einer jahrelangen Entwicklung hin zu einer Entbürokratisierung in diesem Bereich. Bereits 2014 wurden erste Schritte in diese Richtung unternommen. Damals wurde festgelegt, dass für Haus- und Hobbybrauende, die mehrmals im Jahr Bier brauen, in der Regel nur noch eine jährliche Brauanzeige statt einer Anzeige pro Brauvorgang nötig ist. Im gleichen Zuge wurde 2014 das Formular 2070 – die jährliche Eingangsbestätigung – eingeführt. Dieses diente nicht nur der Dokumentation des Anzeigeeingangs, sondern informierte die Brauer/-innen auch über ihre Identifikationsnummer, u.a. um Mehrfacherfassungen zu vermeiden, und erläuterte die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Das hatte bereits einige Rückfragen verringern und für mehr Klarheit auf beiden Seiten sorgen können. Der gänzliche Wegfall der Brauanzeige erspart nun auch den restlichen diesbezüglichen Aufwand.

Da jedoch die Mengenbeschränkung nicht komplett abgeschafft wurde, wird es auch in Zukunft nicht ganz ohne Formulare gehen: Gemäß § 15 Abs. 2 BierStG i. V. m. § 31 Abs. 4 BierStV ist das über die pro Jahr steuerbefreite Menge von 5 hl hinaus gebraute Bier weiterhin von Haus- und Hobbybrauer/-innen nach amtlichem Vordruck (Formular 2075) zur Versteuerung anzumelden. Dies ist unabhängig davon, wie hoch die entstandene Steuer ist.

Steuergerechtigkeit setzt Stärkung des Prüfungsdienstes voraus

Der BDZ betont für den gesamten Bereich der Einnahmeverwaltung, dass ein konsequenter Bürokratieabbau Kapazitäten für wichtigere Aufgaben bei Prüfungen und Kontrollen freisetzen sollte. Daher begrüßen wir die vorgesehenen Änderungen bei der Biersteuer, betonen aber auch die Notwendigkeit stichprobenartiger Überprüfungen zur Wahrung der Steuergerechtigkeit. Denn der Wegfall der Anzeigepflicht und der damit verbundenen Diskussionen bedeuten im Umkehrschluss auch, dass die Hauptzollämter die Haus- und Hobbybrauer/-innen zukünftig im Einzelnen nicht mehr kennen und auch nicht auf ihre Verpflichtungen und das geltende Recht hinweisen können.

Daher betont Liebel, dass die sinnvolle Entlastung der Zollbehörden nicht zu Lasten der Steuergerechtigkeit gehen dürfe. „Die steuerfreie Grenze von 5 Hektoliter pro Jahr und Haushalt erscheint vertretbar. Allerdings muss der Prüfungsdienst in der Lage sein, stichprobenartig zu kontrollieren, ob diese Menge nicht überschritten wird.“ Nur so könne eine ungleiche Behandlung von gewerblichen Brauereien und Hobbybrauenden verhindert werden.

Unter all den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern bildet die Biersteuer eine Besonderheit, da sie von der Zollverwaltung als Bundesverwaltung erhoben wird, ihre Einnahmen aber den Bundesländern zustehen. Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2024 soll wie üblich vor Ende des Jahres abgeschlossen sein. Die Neuregelungen zum Biersteuergesetz sollen dann ab 2025 in Kraft treten.

BDZ, Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft 

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