Hierzu erklärt der 1. Vorsitzende des DBB NRW Roland Staude: „Das Gesetz wird sich in seinem gegenwärtigen Entwurf als eine Mogelpackung für die Beamtinnen und Beamten des Landes NRW erweisen. Die angekündigte 1:1-Übertragung des im Dezember 2023 erreichten Tarifvertrages für die Landesbeschäftigten in den Beamtenbereich, könnte sich als Sparmaßnahme mittels einer Besoldungsstrukturreform entpuppen.“
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf beinhaltet zunächst die verabredete Erhöhung der Grundgehälter zum 01.11.2024 um 200 Euro sowie um weitere 5,5 Prozent ab dem 01.02.2025. Erhöht werden sollen zu diesen Terminen auch weitere Bestandteile, wie beispielsweise seit jeher dynamisierten Zulagen sowie der Familienzuschlag. Diese Anpassung wird auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in Abhängigkeit ihres jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes übertragen.
„Was die Umsetzung der Besoldungsgespräche betrifft, hat die Landesregierung mit diesem Gesetzentwurf Wort gehalten.“, so Roland Staude. „Es hat sich erneut die besondere Bedeutung der so nur in NRW existierenden Besoldungsgespräche zwischen der Landesregierung und den gewerkschaftlichen Spitzenverbänden herausgestellt, da auf höchster Ebene schnell und verlässlich Ergebnisse erzielt, Missverständnisse ausgeräumt und Verfahrensfragen geklärt werden können.“
Anders als noch in einem ersten Entwurf – der dem DBB NRW vorlag – beabsichtigt, sollen die Familienzuschläge nunmehr nicht erst zum 01.02.2025 sondern erfreulicherweise bereits ab dem 01.11.2024 um 4,76 Prozent erhöht werden. Der DBB NRW hatte dies in seiner ersten Stellungnahme eingefordert. Hier waren die Interventionen des DBB NRW erfolgreich.
Allerdings enthält der Entwurf jedoch weitere tiefgreifende Änderungen zur Bemessung der amtsangemessenen Alimentation, so dass man fast schon von einer „Besoldungsstrukturreform“ sprechen kann, die der DBB NRW hingegen ablehnt.
1. Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens als ‚Modernisierung‘
Praktisch soll dies so geschehen, dass durch die Einführung eines Partnereinkommens die Bezugsgröße für die Bemessung der Alimentation aufgegeben wird. Ab dem Jahr 2024 soll generell davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin, der Ehegatte, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten über ein eigenes monatliches Nettoeinkommen zunächst in mindestens der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für eine geringfügige Beschäftigung verfügt, mit welchem sie oder er zum Unterhalt der gesamten Familie beiträgt. Dieses Partnereinkommen soll dann bei der Bemessung des zwingend einzuhaltenden Abstandsgebots zwischen der Nettoalimentation und dem Grundsicherungsniveau (115 Prozent-Grenze) einbezogen werden. Das fiktiv angenommene Partnereinkommen soll hierbei also die Nettobesoldung erhöhen, um einen verfassungsgemäßen Abstand zum Grundsicherungsniveau herzustellen. „Unter dem Deckmantel einer ‚Modernisierung‘ will der Gesetzgeber nunmehr das Abstandsgebot aushebeln, indem er Einkünfte bei der Ermittlung der Höhe der Nettobesoldung berücksichtigt, die in keinem Zusammenhang oder Kontext mit der Besoldung stehen. Dies können wir als DBB NRW nicht mittragen und halten dies auch für verfassungsrechtlich problematisch.“, so Roland Staude, „Im Bezug zu der 115 Prozent-Grenze werden Leistungsempfängern in der Grundsicherung auch keine fiktiven Einnahmen in gleicher Höhe zugerechnet. Das wäre ein Systembruch!“
2. Verfassungsgemäße Besoldung nur auf Antrag
Hierbei belässt es der Gesetzentwurf aber nicht: Sofern ein solches Einkommen nicht oder ein geringeres Einkommen vorhanden ist, soll im Einzelfall die Gewährleistung des erforderlichen Abstandes zum Grundsicherungsniveau auf Antrag sichergestellt werden. Der Gesetzentwurf geht also selbst davon aus, dass möglicherweise die Besoldung in bestimmten Konstellationen konkret verfassungswidrig zu niedrig ist und folglich ergänzt werden müsste. Die betroffenen Beamtinnen und Beamten sollen dann einen Antrag stellen müssen, um ihren Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung durchsetzen zu können. „Dies kann bedeuten, dass es eine verfassungsgemäße Bezahlung in NRW unter Umständen zukünftig nur auf Antrag gibt. Der DBB NRW kann einem solchem Weg in den absoluten Besoldungsminimalismus nicht zustimmen,“ fasst Staude zusammen.
Festzuhalten ist: Die neuen in die Besoldungsstruktur eingreifenden Regelungen, mit denen eine formale verfassungsgemäße Alimentation hergestellt werden soll, stellen Verschlechterungen für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen dar. Auch hier bestimmt die Haushaltslage die Besoldungspolitik, allerdings nicht im Sinne einer Steigerung der Attraktivität des Öffentlichen Dienstes. Roland Staude bilanziert: „Insgesamt betrachten wir daher den Gesetzentwurf mit sehr gemischten Gefühlen, weil in der vorgelegten Form des Gesetzentwurfes ein Besoldungsminimalismus und ein Bürokratiemonster durch die Antragsverfahren geschaffen werden.“
DBB NRW – Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen