Verfassungsgemäße Besoldung statt Taschenspielertricks

Der DBB NRW legt dabei den Fokus seiner Einlassungen auf die weiterhin hohe Zahl von über 16.000 unbesetzten Stellen im Öffentlichen Dienst des Landes und der zwingenden Notwendigkeit einer verfassungsgemäßen Besoldung der Beamtinnen und Beamten.

16.000 unbesetzte Stellen schwächen den Öffentlichen Dienst

Eine tatsächliche Besetzung der im Haushaltsplan angesetzten über 16.000 Leerstellen ist dringend notwendig, denn diese befinden sich auf einem besorgniserregenden Niveau. Und dieses verdeutlicht, dass es dem Öffentlichen Dienst nach wie vor nur unzureichend gelingt, sich gegen die Konkurrenz der Privatwirtschaft im Kampf um die besten Köpfe durchzusetzen. Für den DBB NRW hat bereits eine Abwärtsspirale eingesetzt. Durch den zunehmenden Personalmangel steht der Öffentliche Dienst mittelfristig vor einem Kollaps, da die Arbeitsbelastung für die verbliebenen Beschäftigten weiter ansteigt und somit vermehrt mit krankheitsbedingten Ausfällen oder Jobwechsel in bessere Arbeitsumgebungen zu rechnen sein wird, zudem dringend benötigter Nachwuchs abgeschreckt werde. Hierzu Roland Staude, 1. Vorsitzender des DBB NRW: „Der Öffentliche Dienst muss als Arbeitgeber attraktiver werden, denn seine Funktionsfähigkeit und qualitätssichernde Funktion ist absehbar bedroht. Es droht nicht nur ein personalwirtschaftlicher Kollaps, sondern auch durch den ausbleibenden Wissenstransfer ein nicht zu kompensierbarer Verlust an fachpraktischen Erfahrungen.“

Der DBB NRW stellt fest, dass es seit vielen Jahren durch diese Entwicklung zu (Personal-) Minderausgaben im Landeshaushalt kommt, wodurch der Öffentliche Dienst weiter geschwächt wird, da diese Einsparungen zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung genutzt, aber nicht für eine Attraktivierung des Öffentlichen Dienstes im Rahmen einer Modernisierungsoffensive investiert werden. Roland Staude: „Wir haben zur Kenntnis genommen, dass die Landesregierung im Haushaltsplan der allgemeinen Finanzverwaltung für das Haushaltsjahr 2025 zur Verstärkung der Personalausgaben 2,907 Mrd. Euro bereitstellt (1). Wir fordern deshalb, diese nicht genutzten Mittel für Personalausgaben unter anderem zur Finanzierung der Ergebnisse der Modernisierungsoffensive des Öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen einzusetzen.“

„Partnereinkommen“ wird zum Damokles-Schwert für den Landeshaushalt

Wesentliche Kritik übt der DBB NRW an der Strukturreform der Beamtenbesoldung durch die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens in willkürlicher Höhe. An dessen Einführung und gesetzliche Ausgestaltung hat der DBB NRW bereits im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, die er gegenwärtig gutachterlich prüfen lässt. Nach Ansicht des DBB NRW lässt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei der verfassungsgemäßen Alimentation ausschließlich Besoldungsbestandteile zu, wie am Beispiel „etwa höhere Familienzuschläge“. Folglich werden alimentationsfremde Einkommensarten in die Berechnungen der verfassungs- und amtsangemessenen Alimentation eben nicht einbezogen. Verdeutlicht wird dies etwa an der durch das BVerfG konsequenten Zugrundelegung der sog. „Jahresnettoalimentation“ die ausschließlich vom Dienstherrn geleistet werden kann und gerade nicht auf Dritte übertragen werden kann.

Nach Berechnungen des DBB NRW, denen die Zahlenwerte aus dem letzten Besoldungsanpassungsgesetz vom 25. März 2022 zugrunde gelegt und den Regelsätzen der Grundsicherung für eine 4-köpfige-Familie (ohne die Erhöhung zum 1. Januar 2024) mit den Beträgen für Wohn- und Heizkosten, den Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie weiterer geldwerten Vorteile für Sozialhilfeberechtigte gegenüber gestellt wurden, kommt ein Fehlbetrag im Vergleich zur Jahresnettoalimentation der Eckpunktfamilie von rund 5.700 Euro zustande. Dieser Betrag entspricht im Jahr etwa genau der Höhe des jährlich anzurechnenden Partnereinkommens. Dagegen bleiben anrechnungsfreie, sogenannte privilegierte Einkommen für Empfänger der Grundsicherung, bezüglich des verfassungsgemäßen Mindestabstandsgebotes zur Beamtenbesoldung von 15 Prozent, unberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund lässt sich nach Ansicht des DBB NRW erahnen, welche Motivation hinter der Einführung des Partnereinkommens durch die Landesregierung liegt, nämlich eine ausschließlich fiskalpolitische, zum Nachteil der Beamtinnen und Beamten.

Die Zurechnung eines fiktiven Partnereinkommens hat nicht nur primäre Auswirkungen auf das Abstandsgebot der verfassungsgemäßen Beamtenbesoldung zu den Leistungen der Grundsicherung (115 Prozent vom Bürgergeld), sondern entfaltet mittelbare Auswirkungen auf die weitere Struktur der Beamtenbesoldung, durch das verfassungsgemäße Abstandsgebot zur jeweils „höheren“ Besoldungsgruppe.

Laut Roland Staude, 1. Vorsitzender des DBB NRW, wäre die Landesregierung gut beraten, eine spezielle Risikorücklage bereits jetzt in den Haushalt einzustellen: „Das ist kein populistischer Rat, sondern ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 3 Abs. 7 Landesbesoldungsgesetz, dem Geltungsmachungserfordernis- und der damit verbundenen indirekten Verpflichtung im Haushalt entsprechende Vorkehrungen zu treffen.“ Einer Entlohnung nach Haushaltslage oder das Gegenrechnen von Einkommensforderungen mit Krisenbewältigungs- oder sozialen Grundsicherungskosten der öffentlichen Haushalte erteilt der DBB NRW grundsätzlich eine klare Absage.

Quellen:

(1) Entwurf Haushaltsgesetz 2025, Kapitel 20_020, Seite 30
 

​DBB NRW – Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen 

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