Auf die Bitte des DBB NRW hat das FM NRW zunächst im September eine rechtliche Prüfung für NRW zugesagt und nunmehr Anfang September mitgeteilt, dass eine Neuregelung W im Rahmen der nächsten Anpassungen des Besoldungsgesetzes geplant sei.
Worum geht es genau? Dies ist etwas verzwickt. Die Frage betrifft die Gewährung eines nur anteiligen kinderbezogenen Familienzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst sind, aber zusammen nicht die Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. In diesen Fällen erhält nach der derzeitigen Regelung (§ 43 Absatz 5 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz NRW) die oder der Berechtigte den Kinderzuschlag lediglich im jeweiligen Umfang der Teilzeit. Ist aber einer der beiden Elternteile vollzeitbeschäftigt oder erreicht der Teilzeitumfang beider Elternteile zusammengerechnet mindestens eine Vollzeitbeschäftigung, erfolgt keine Teilzeitkürzung: Der Kinderzuschlag wird dann also einmal in voller Höhe gewährt. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat aber mit Urteil vom 12.07.2024 (Az.: 1 GR 24/22) festgestellt, dass die im Land Baden-Württemberg bestehende identische Regelung (§ 41 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW) gegen das Gleichheitsgebot verstößt, Der Verstoß ergebe sich, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in diesen Fällen nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten.
Die Entscheidung hat zwar zunächst nur für das Land Baden-Württemberg bindende Wirkung und keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Dass das Land NRW die Folgen des Urteils auch auf NRW übertragen will, bewertet der DBB NRW daher positiv. Es kann festgestellt werden: Die Initiative war erfolgreich.
Da eine Umsetzung jedoch noch aussteht, ist den betroffenen Beamtinnen oder Beamten zu raten, Ihren Anspruch zur Sicherheit– noch in diesem Jahr und sodann jedes Jahr wieder bis zu einer Neuregelung – schriftlich geltend zu machen. Rechtsschutz kann der DBB NRW im Einzelfall leider nicht gewähren.
DBB NRW – Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen