DBB NRW befürchtet Teilprivatisierung der Alimentation

Der Landesbund Nordrhein-Westfalen im Beamtenbund und Tarifunion (DBB NRW) begrüßt ausdrücklich, dass mit dem Gesetzentwurf die Ergebnisse der am 19. März 2024 beendeten Besoldungsgesprächen zwischen der Landesregierung und den gewerkschaftlichen Spitzenverbänden in NRW umgesetzt werden sollen, insbesondere durch die schnelle 1:1-Übertragung des Tarifergebnisses auf den Beamtenbereich. Hierzu der 1. Vorsitzende des DBB NRW, Roland Staude: „Aus unserer Sicht haben sich die Besoldungsgespräche in NRW ausdrücklich bewährt und sind ein mittlerweile unverzichtbares Instrument zu einem effektiven Austausch zwischen Landesregierung und Gewerkschaften.“ Hieran ist aus Sicht des DBB NRW auch zukünftig festzuhalten.

Wesentliche Kritik übt der DBB NRW an eine zudem im Gesetz enthaltene tief- und in die Substanz eingreifende Besoldungsstrukturreform. Denn nichts anderes ist die geplante Einbeziehung eines (fiktiven) Partnereinkommens bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation, konkret bei der Mindestnettoalimentation, so wie es der Gesetzentwurf vorsieht. Der DBB NRW hat im Vorfeld immer dafür plädiert, die Besoldung- und Versorgungsanpassung zur Umsetzung des Tarifergebnisses von einer solchen Strukturreform zu trennen, um zeitliche Verzögerungen bei der Übertragung des Tarifergebnisses zu vermeiden und bezüglich der Schaffung einer modernen Besoldungsstruktur genügend Zeit zu haben, einen sachorientierten Konsens zu finden.

Es ist bislang nicht bekannt, ob es in Bundesländern mit ähnlichen Regelungen verfassungsrechtliche Rechtsprechung gibt, die ein solches Partnereinkommen billigen würde. Aus Sicht des DBB NRW erscheint es verfassungsrechtlich nicht begründbar, beim Abstandsgebot zur Grundsicherung, in willkürlich festgelegter Höhe Einkünfte aus dem familiären Umfeld zu berücksichtigen, die in keinem Zusammenhang oder Kontext mit der Besoldung der Beamtin oder des Beamten stehen, also quasi eine „Teilprivatisierung der Alimentation“ bedeuten würden. Weiterhin bleibt offen, ob die vom DBB NRW kritisierten Regelungen, unter dem Gesichtspunkt des finanzstrategischen Erwägungspotenzials von Betroffenen, in die Familienplanung eingreifen und somit den durch Artikel 6 Grundgesetz garantierten Schutz der Familie tangieren. Das Land NRW würde durch ein solches Gesetz verfassungsrechtliches Neuland betreten und somit ein beträchtliches verfassungs- und somit auch haushaltsrechtlichen Risiko für die Zukunft schaffen.

​DBB NRW – Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen 

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